Am rechten Rand sitzen sie bereits, die Abgeordneten der AfD in den Parlamenten. Rechtsextrem will die Partei aber nicht genannt werden, doch langsam werden die Argumente knapp. In Bayern werden schon AfD-Abgeordnete vom Verfassungsschutz beobachtet. In dieser Woche kommen die Landeschefs aller Verfassungsschutz-Behörden zusammen und diskutieren, ob die gesamte Partei ein Fall für den Verfassungsschutz ist. Unfreiwillige Argumentationshilfe dabei liefern die Rechtsaußenpolitiker nun selbst.
Weil die Parteispitze bei einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz fürchtet, Wähler und Mitglieder zu verlieren, hat sie eine „Arbeitsgruppe Verfassungsschutz“ eingerichtet und ein Gutachten erstellen lassen, wie Tagesschau und Süddeutsche berichten. Verfasst wurde es vom Rechtswissenschaftler Dietrich Murswiek, der auch schon auf einem „Extremismuskongress“ der AfD auftrat. Roland Hartwig, stellvertretender Vorsitzender der Bundestagsfraktion und Leiter der Arbeitsgruppe, hat Murswieks Gutachten auf zehn Seiten zusammengefasst.
Dieses Dokument veröffentlichen wir – wie gewohnt – in Volltext.
Verfassungsschutzberichte und „Systemkritik“
Das Gutachten beginnt mit einer allgemeinen Abhandlung über Verfassungsschutz, freiheitlich-demokratische Grundordnung und Verfassungsfeindlichkeit. Danach zählt es 39 Beispiele auf, was Verfassungsschutzbehörden „als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ gewertet haben.
Die Beispiele beziehen sich nicht direkt auf Zitate der AfD, offenbar stammen sie aus alten Verfassungsschutzberichten. Dennoch könnten viele der Beispiele auch von aktuellen AfD-Funktionären stammen. Ein Beispiel des Gutachtens:
Auch „Systemkritik“ wird immer wieder als Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet, etwa die Beschimpfung der etablierten Parteien als „Systemparteien“ oder die Polemik gegen das „politische System“.
Das „System“ kritisiert beispielsweise Alexander Gauland gern. Erst im September forderte er in einem Interview eine Revolution gegen das „politische System“. Und weiter: „Ich kann auch sagen: das System Merkel.“ Genau die Äußerungen, vor denen das eigene Gutachten warnt.
Was die AfD in Zukunft nicht mehr sagen sollte
Aus möglichen Gründen für eine Verfassungsschutz-Beobachtung leitet das Dokument 31 Handlungsempfehlungen ab, wie die AfD eine Beobachtung vermeiden kann. Wenn sich die Partei daran halten will, sind viele Äußerungen aus der Vergangenheit ab jetzt tabu. Wir haben Beispiele gesammelt.
Pauschale Diffamierungen von Flüchtlingen
Unbedingt notwendig ist es, folgende Äußerungen und Verhaltensweisen zu unterlassen: pauschale Diffamierungen oder Herabwürdigungen von Ausländern/Immigranten/Flüchtlingen/Muslimen. Es darf nie der Eindruck erweckt werden, als bezeichne man alle Immigranten als kriminell, sozialschädlich oder ähnliches.
Diese Art Aussagen finden sich sehr häufig bei Mitgliedern und Funktionären der Partei. Der sächsische Bundestagskandidat Thomas Goebel sagte auf einer Pegida-Demonstration, die „Volksgemeinschaft“ sei krank und leide „unter einem Befall von Schmarotzern und Parasiten“. Alice Weidel mit ihrer Bundestagsrede über „Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse“ sollte sich in Zukunft wohl auf die Zunge beißen und auch die Partei-Kampagne „Masseneinwanderung bedeutet Messereinwanderung“ dürfte in diese Kategorie passen.
Religionsfreiheit in Frage stellen
Die Religionsfreiheit der in Deutschland lebenden Muslime darf nicht in Frage gestellt werden.
„Der Islam gehört nicht zu Deutschland“ ist kein Slogan, der allein der AfD vorbehalten ist – auch die CSU-Politiker Seehofer und Dobrindt haben sich bereits daran bedient. Aber die AfD geht noch weiter und forderte im Bundestagswahlkampf unter anderem, Minarette zu verbieten und in Moscheen nur deutschsprachige Predigten zu erlauben. In ihrem Papier „Der Islam als politische Herausforderung“ beschreibt die Partei den Islam als „religiös-politische Doktrin“. Ein bayerischer Bezirksverband wollte gleich deutschlandweit Bau und Betrieb von Moscheen verbieten.
Extremistische Reizwörter wie Überfremdung
Die Vermeidung von „extremistischen Reizwörtern“ wie „Umvolkung“, „Überfremdung“, „Volkstod“ oder „Umerziehung“.
Solche Klassiker des Rechtsaußen-Vokabulars nutzt unter anderem der Bundestagsabgeordnete Peter Boehringer, der von einer „irreversiblen Umvolkung“ schrieb. Gottfried Curio, Obmann im Innenausschuss des Bundestags, redete mehrmals von „Überfremdung“. Der Abgeordnete Thomas Erhorn nutzte den Begriff „Volkstod“, um vor der Ehe für alle zu warnen. Und Beatrix von Storch machte Stimmung gegen die Familienpolitik der Großen Koalition mit dem Satz: „Es geht Ihnen um Umerziehung.“
Zusammenarbeit mit extremistischen Organisationen
Keine Pflege von Kontakten und keine Zusammenarbeit mit Organisationen, die in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch (als Verdachtsfälle für Extremismus) bezeichnet bzw. vom Verfassungsschutz beobachtet werden; insbesondere sollten gemeinsame Auftritte mit Angehörigen oder sogar Führungspersonen solcher Organisationen bei Demonstrationen oder Versammlungen vermieden werden.
In Chemnitz hatte die AfD gemeinsam mit der fremdenfeindlichen Pegida einen Schweigemarsch organisiert, an dem laut Thüringer Verfassungsschutz bis zu 2.500 bekannte Rechtsextreme teilgenommen haben. Unter den Teilnehmern waren auch mutmaßliche Mitglieder der rechtsterroristischen Gruppe „Revolution Chemnitz“. In Chemnitz kam es zu einem Schulterschluss von AfD, Pegida und anderen Neonazi-Größen.
Zusammenarbeit gibt es aber auch außerhalb von Demonstrationen. So beschäftigen Abgeordnete der AfD im Bundestag Mitarbeiter, die Mitglieder in rechtsradikalen Organisationen sind oder waren. In Halle hat sich ein AfD-Politiker in einem Hausprojekt der rechtsextremistischen Identitären Bewegung sein Büro eingerichtet.
Likes für Rechtsextremisten in sozialen Netzwerken
Auch sogenannte „Nennkontakte“, so die positive Erwähnung extremistisch eingestufter Organisationen in Reden oder im Internet oder die Vergabe von „Likes“ in sozialen Netzwerken werden als Anhaltspunkte gewertet.
Letztes Jahr haben wir das Unterstützernetzwerk der AfD auf Twitter analysiert. Dabei berichteten wir unter anderem, dass offizielle AfD-Accounts auch Neonazi-Kanäle retweeten, die Gewaltaufrufe veröffentlichen und zur „Ausschaltung“ von Personen aufrufen.
Mitglieder extremistischer Organisationen
Mitglieder oder ehemalige Mitglieder extremistischer Organisationen dürfen grundsätzlich nicht in die AfD aufgenommen werden. Im Einzelfall ist eine Aufnahme nach längerem Zeitablauf möglich, wenn der Wandel der politischen Ausrichtung glaubhaft festgestellt werden konnte, was dokumentiert werden muss.
Eine 13-seitige Unvereinbarkeitsliste und Abgrenzungsversuche kennt die Partei schon, konsequent eingehalten wird das jedoch nicht. Dafür steht beispielsweise Benjamin Nolte, AfD-Direktkandidat bei der bayerischen Landtagswahl. Nach BR-Recherchen redete auf einer Kundgebung der Identitären Bewegung und ist Altmitglied einer Burschenschaft, die der Verfassungsschutz als „rechtsextremistische Organisation“ einstuft.
Distanzierung von den eigenen Leuten
Hat ein Funktionsträger eine Äußerung gemacht, die im Sinne eines Anhaltspunkts für Verfassungsfeindlichkeit missverstanden werden kann und in der Öffentlichkeit missverstanden worden ist, sollte er klarstellen, was er wirklich gemeint hat.
Das hat die AfD bereits manchmal versucht, zum Beispiel als Gauland die Hitler und die Nazis als „Vogelschiss in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte“ bezeichnete. Danach behauptete er, die „moralische Verkommenheit ausdrücken“ zu wollen. Und nachdem Björn Höcke das Holocaust-Mahnmal als „Denkmal der Schande“ bezeichnete, versuchte Gauland darzustellen, mit „Schande“ wäre nicht das Denkmal, sondern der Holocaust gemeint.
„Dann können wir uns auch gleich auflösen.“
Schon die kurze Auswahl an Beispielen von Führungskräften lässt zweifeln, dass sich die Rechtsaußen-Partei an ihre eigenen Empfehlungen halten wird. Die Tagesschau zitiert Vorstandsmitglieder mit den Worten „dann können wir uns auch gleich auflösen“.
Aber auch „fragwürdiges Verhalten“ von einfachen Mitgliedern darf die Partei laut Gutachten nicht einfach hinnehmen. Gegen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen müsse die Partei aktiv vorgehen und klarstellen, dass eine verfassungsfeindliche „Äußerung oder Haltung nicht der Auffassung der Partei entspricht und gegen die Grundsätze der Partei verstößt“. Im Zweifelsfall auch mit einem Parteiordnungsverfahren, das zum Ausschluss führen kann.
Die stellvertretende Parteivorsitzende der Linken Martina Renner bezweifelt, dass sich die AfD jetzt ändert. Gegenüber netzpolitik.org kommentiert sie: „Es wird zu weiteren Schein-Abgrenzungen der AfD gegenüber offen nazistischen Parolen und Organisationen kommen, während die Partei weiter den rassistischen-völkischen Kurs hält oder sich sogar noch radikalisiert.“
„Inlandsgeheimdienst zeigt selbst rechte Tendenzen“
Dass der Verfassungsschutz überhaupt eine geeignete Organisation ist, rechtsradikale Auswüchse zu verhindern, hat er in letzter Zeit nicht gerade bewiesen. Paradebeispiel ist die neonazistische terroristische Vereinigung NSU, die 13 Jahre unbehelligt im Untergrund lebte und zehn Menschen ermordete. Der Verfassungsschutz hatte Neonazis und ihr Umfeld über Zahlungen an V‑Personen mitfinanziert – und bei der Enttarnung des NSU relevante Akten vernichtet.
Die Bundestagsabgeordnete Renner ist der Meinung: „Die Schwächung der AfD kann nur durch eine Demokratie und Menschenrechte bejahende Gesellschaft erfolgen und nicht durch einen Inlandsgeheimdienst, der Rechtsstaat missachtet und selbst immanent rechte Tendenzen zeigt.“
Was das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Gutachten sagt, wissen wir leider nicht. Auf unsere Anfrage, welche Bedeutung das Papier für den Geheimdienst hat und welche Konsequenzen er daraus zieht, hat der Verfassungsschutz leider nicht geantwortet.
Hier das Dokument in Volltext:
Auszüge aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dieter Murswiek
vom 22. Oktober 2018
Kernaussagen und Handlungsempfehlungen
(Erstellt am 23. Oktober 2018 von Dr. Roland Hartwig)
Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist nach § 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
Der Verfassungsschutz darf schon eine Partei beobachten, die er einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung verdächtigt.
Soweit in Verfassungsschutzberichten auch über Verdachtsfälle berichtet wird, sind die Behörden verpflichtet, Verdachtsfälle und Fälle erwiesener Verfassungsfeindlichkeit deutlich zu unterscheiden.
Wenn die Beobachtung nicht innerhalb angemessener Zeit zu dem Ergebnis führt, dass die beobachtete Partei tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, muss sie eingestellt werden.
Voraussetzung für eine „Verdachtsbeobachtung“ einer Partei durch den Verfassungsschutz ist das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass sie verfassungsfeindliche – also gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete – Bestrebungen verfolgt.
Diese Anhaltspunkte müssen nach Quantität und Qualität ausreichend sein, um den Verdacht als durch Tatsachen fundiert zu begründen.
Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Beschlüssen von Parteiorganen (vor allem aus Parteiprogrammen und Wahlprogrammen), Meinungsäußerungen sowie sonstigen Verhaltensweisen von Parteifunktionären und Mitgliedern, unter Umständen auch von Nichtmitgliedern, beispielsweise der Teilnahme an Demonstrationen, der Gewaltanwendung gegen politische Gegner oder aus Absprachen und organisatorischem Zusammenwirken mit Extremisten ergeben.
Wird eine politische Partei beobachtet, dann werden die Verhaltensweisen derjenigen Menschen beobachtet, die in der Partei oder für die Partei handeln – Funktionsträger, Mitglieder und nachdrückliche Unterstützer.
In der Praxis werden vor allem Meinungsäußerungen von Parteifunktionären und Parteimitgliedern als tatsächliche Anhaltspunkte herangezogen. Hier gilt im Einzelnen:
- Klare Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind Äußerungen, die zur Beseitigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur politischen Gewaltanwendung aufrufen oder solche Aktivitäten ankündigen.
- Weitere deutliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind Äußerungen, die eine verfassungsfeindliche Zielsetzung unmittelbar zum Ausdruck bringen, z.B. die Forderung, die unabhängige Gerichtsbarkeit abzuschaffen.
- Kritik an einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann als Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet werden, wenn sie in ihrem Kontext als Ausdruck einer auf ihre Abschaffung dieses Elements gerichteten politischen Zielsetzung zu verstehen ist.
- Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, sind nur dann ein Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung, wenn sich nachweisen lässt, dass der Betreffende das seiner Äußerung zugrundliegende Prinzip generell und unter Missachtung entgegenstehender Gerichtsurteile in die Praxis umsetzen will.
- Äußerungen, die keinen inhaltlichen Bezug zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung haben, aus denen aber mittelbar auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung geschlossen werden kann, sind nur dann ein Anhaltspunkt, wenn diese verfassungsfeindliche Zielsetzung denknotwendig in der Äußerung implizit enthalten ist oder wenn die geäußerte Meinung jedenfalls im konkreten Zusammenhang ohne die hinter ihr vermutete verfassungsfeindliche Zielsetzung keinen Sinn ergibt.
Zur Zurechenbarkeit tatsächlicher Anhaltspunkte auf die Partei:
- Beschlüsse und andere Verhaltensweisen der Parteiorgane können der Partei bzw. der jeweiligen Parteigliederung ohne weiteres zugerechnet werden.
- Beschlüsse einer untergeordneten Parteigliederung können unmittelbar nur der jeweiligen Gliederung, nicht jedoch übergeordneten Ebenen oder gar der Gesamtpartei zugerechnet werden.
- Das Handeln ihrer Funktionsträger ist der Partei in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich unmittelbar zuzurechnen, soweit der Funktionsträger satzungsgemäß berechtigt ist, für die Partei zu sprechen oder zu handeln.
- Sofern das Handeln von Funktionsträgern der Partei nicht unmittelbar zugerechnet werden kann, können sich daraus mittelbar Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei ergeben, wenn die zuständigen Parteigremien nicht widersprechen und das fragwürdige Verhalten dulden; dann wird sich die Partei jedenfalls in schwerwiegenden Fällen und Wiederholungsfällen das Verhalten der betreffenden Funktionäre zurechnen lassen müssen.
- Entsprechendes gilt für Äußerungen und Verhaltensweisen einfacher Parteimitglieder.
- Der Unterschied zwischen Äußerungen einfacher Mitglieder und Äußerungen von Funktionären besteht insofern darin, dass die Notwendigkeit einer öffentlichen und energischen Distanzierung umso größer sein wird, je höherrangiger der betreffende Funktionär ist, während auf Äußerungen einfacher Mitglieder – je nach Umständen – nur auf lokaler Ebene und parteiintern regiert werden muss.
- Das Verhalten von Nichtmitgliedern kann der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Allerdings können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch aus dem Verhalten von Anhängern Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei ergeben. Entscheidend ist hier, dass in dem Verhalten der jeweiligen Anhänger der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Bei Anhängern ist grundsätzlich eine – wie auch immer geartete – Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit.
Zur ausreichenden Qualität und Quantität von Anhaltspunkten:
- Die Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz lässt sich nur rechtfertigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nicht nur einzelne Mitglieder oder Funktionäre, sondern die Partei im Ganzen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.
- Die Beobachtung der Gesamtpartei kann aber unter Umständen dadurch gerechtfertigt werden, dass Untergliederungen der Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Dabei darf es sich aber nicht nur um unbedeutende Splittergruppen handeln, sondern sie müssen ein nennenswertes Gewicht innerhalb der Partei besitzen.
- Wie viele Anhaltspunkte vorliegen müssen, um die Beobachtung zu rechtfertigen, hängt von der Qualität ab: je größer das Gewicht (die Qualität) der Anhaltspunkte, desto weniger Anhaltspunkte werden benötigt. Besonderes Gewicht haben dabei Parteiprogramme. Beschlüsse von Parteigremien haben stärkere Aussagekraft dafür, was die Partei will, als Äußerungen einzelner Funktionäre oder Mitglieder. Beschlüsse höherer Parteigremien haben stärkere Aussagekraft als Beschlüsse niedrigerer Parteigremien. Aussagen von Bundesvorstandsmitgliedern wiegen schwerer als Aussagen von Ortsvorstandsmitgliedern. Aussagen einfacher Mitglieder haben ein noch geringeres Gewicht.
Erforderlich für eine Beobachtung sind weiterhin verfassungsfeindliche Bestrebungen, d.h. vor allem politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen.
Die Partei muss darauf abzielen, einen der Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen. Dabei genügt es, wenn ein notwendiges Teilelement eines dieser Prinzipien beseitigt werden soll.
Dieses Kriterium ist normalerweise nicht erfüllt, wenn lediglich Meinungen vertreten werden. Allerdings stehen Meinungsäußerungen oft im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten. Das gilt ganz besonders dann, wenn Meinungen innerhalb einer politischen Partei geäußert werden. Denn der Zweck einer politischen Partei besteht ja gerade darin, die politischen Verhältnisse zu gestalten. Wenn ein Parteifunktionär eine Meinung äußert, wird man davon ausgehen können, dass er sich politisch für die Verwirklichung dieser Meinung einsetzen will. Damit ist der Schritt zur Bestrebung getan.
Die Bestrebungen müssen sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
Kernelemente dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und der grundrechtliche Schutz von Freiheit und Gleichheit.
§ 4 Abs. 2 BVerfSchG beschreibt die freiheitliche demokratische Grundordnung in Anlehnung an die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen danach:
- Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
- die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
- das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
- die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
- die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu im sogenannten NPD-Urteil aus dem Jahr 2017 aus:
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst nur jene Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
- Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
- Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk.
- Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.
Umfang und Mittel der Informationsgewinnung durch den Verfassungsschutz im Falle einer Beobachtung:
- Die Partei wird planmäßig observiert, ob und gegebenenfalls wie sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.
- Die Behörde darf nicht nur Belege für verfassungsfeindliche Aktivitäten sammeln, sondern muss ebenso Informationen zusammentragen, die dagegensprechen.
- Neben der Informationsgewinnung aus allgemein zugänglichen Quellen tritt die Informationsgewinnung mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel. Dies sind insbesondere der Einsatz von V‑Leuten, das Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen, die Überwachung der elektronischen Kommunikation, weiterhin verdeckte Ermittlungen und Befragungen oder Bildaufzeichnungen.
Beispiele für Äußerungen, die von den Verfassungsschutzbehörden (teilweise auch rechtswidrig) als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet wurden:
- Die Behauptung, in Deutschland gäbe es keine wirkliche Demokratie, gewertet als „Delegitimierung“ des Staates.
- Polemische Kritik an den etablierten Parteien, wenn sich die Kritik nicht gegen einzelne Parteien, sondern gegen die „Altparteien“ oder gegen die „politische Klasse“ richtet.
- Sogar heftige Kritik gegen einzelne etablierte Politiker wird von den Verfassungsschutzbehörden gelegentlich als „Verunglimpfung“ und „Delegitimierung demokratisch gewählter Politiker“ und damit wohl der demokratischen Institutionen gewertet, zumindest wenn dem „konspirative Argumentationsmuster“ zugrunde liegen.
- Es ist sogar schon vorgekommen, dass demonstrative Polemik gegen ein Ministerium wegen eines konkreten Gesetzesvorhabens im Verfassungsschutzbericht als „Protestaktion gegen demokratische Institutionen“ kritisiert wurde.
- Auch „Systemkritik“ wird immer wieder als Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet, etwa die Beschimpfung der etablierten Parteien als „Systemparteien“ oder die Polemik gegen das „politische System“.
- Die Verwendung von Begriffen wie „Systemwechsel“, „Systemüberwindung“ oder „Konservative Revolution“ oder „(nur) Wir sind das Volk“.
- Pauschal negative Werturteile über Einwanderer bzw. Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit, insbesondere als „minderwertig“, als „Schmarotzer“ oder als „kriminell“.
- Fremdenfeindlichkeit oder Flüchtlingsfeindlichkeit werden in Verfassungsschutzberichten als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen angesehen und nicht nur bei pauschal negativer Darstellung von Flüchtlingen, sondern auch bereits dann bejaht, wenn Neid geschürt wird, indem man Flüchtlingen unterstellt, das deutsche Sozialsystem ausnutzen zu wollen.
- Als verfassungsfeindlicher Fremdenfeind gilt für manche Verfassungsschützer auch, wer Flüchtlinge als Asylbetrüger oder Scheinasylanten bezeichnet.
- Auch das Schüren von Ängsten vor den Folgen der Masseneinwanderung (Existenzbedrohung, Zerstörung unseres Nationalstaates) wird als Ausdruck von Fremdenfeindlichkeit und daher von Verfassungsfeindlichkeit angesehen.
- Antisemitische oder auf rassische Diskriminierung zielende Konzepte.
- Das Bekenntnis zum „Vorrang einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft“, sofern damit die „strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen“ gemeint ist.
- Die Zuweisung unterschiedlicher Rechte an deutsche Staatsangehörige, je nachdem, ob sie ethnisch Deutsche oder anderer ethnischer Zugehörigkeit sind.
- Die Schlechterstellung von Ausländern, soweit es um den Anspruch auf Achtung und Schutz der Menschenwürde und um die vom Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte geht.
- Forderungen nach einem uneingeschränkten Ausschluss von Ausländern aus allen Sozialsystemen wie der Familienförderung bzw. ihre Ausgliederung aus der Sozialversicherung und ihre Zuordnung zu einer gesonderten Ausländersozialgesetzgebung oder nach einer Regelung, nach der nur Deutsche Grund und Boden erwerben können.
- Die Versagung jeglichen dauerhaften Aufenthaltsrechts für alle Personen, die nicht der „deutschen Volksgemeinschaft“ angehören.
- Das Konzept des Ethnopluralismus, das sich an der Idealvorstellung eines ethnisch und kulturell homogenen States orientiert.
- Die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft.
- Die Verwendung von Begriffen wie „Überfremdung“, „Umvolkung“, „Großer Austausch“, „Volkstod“, die Bezeichnung von Immigranten als „Invasoren“, die Darstellung der Einwanderung als von den politischen Eliten planmäßig betriebener Prozess mit dem Ziel, die deutsche Kultur/das deutsche Volk durch eine andere Bevölkerung zu ersetzen.
- Das generelle Absprechen der Religionsfreiheit für Muslime in Deutschland.
- Die Forderung nach Vertreibung des Islam aus ganz Europa.
- Die Forderung, alle Minarette abzureißen/den Bau von Moscheen zu unterlassen.
- Nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als extremistische Strömung zu unterscheiden und alle Muslime pauschal als potentielle Gefahr für die Gesellschaft darzustellen.
- Phänomene wie Zwangsheiraten, Ehrenmorde, Jugendgewalt und Terrorismus „ausschließlich und undifferenziert“ mit dem Islam in Verbindung zu bringen.
- Die „Islamfeindlichkeit“ als „besondere Form der Fremdenfeindlichkeit“.
- Die pauschale Beschimpfung oder Verächtlichmachung von Muslimen.
- Die Darstellung des Nationalsozialismus als etwas Positives.
- Die Relativierung der NS-Verbrechen, Verharmlosung des NS-Unrechtsregimes oder schlicht mangelnde Distanz zur NS-Herrschaft.
- Die Bezeichnung des Dritten Reiches als „Schattenseite der Aufklärung“.
- Die Bezeichnung des „nationalen Sozialismus der NSDAP“ als „Konkurrenzunternehmen zum Internationalismus der KPDSU“.
- Die These, es habe in Deutschland keinen Faschismus gegeben.
- Das Aufwerfen der Frage, „welche Alternative denn die Geschichte Deutschlands 1933 gehabt hätte, wenn nicht der Nationalsozialismus, sondern der Internationalismus, nicht der Führer Hitler, sondern der Führer Stalin über den Komintern-Statthalter Thälmann die Macht ergriffen hätte.
- Die Bezeichnung der Vergangenheitsbewältigung als „Beschäftigungsprogramm“ und die daran beteiligten Historiker und Journalisten als „Aufarbeitungsgewinnler“.
- „Geschichtsrevisionismus“ als Versuch, ein wissenschaftlich, politisch und gesellschaftlich anerkanntes Geschichtsbild zu revidieren, indem bestimmte Ereignisse wesentlich anders als in der gegenwärtigen Geschichtswissenschaft dargestellt, erklärt bzw. gedeutet werden, gilt als Anhaltspunkt, wenn mit einer „verfälschenden Geschichtsbetrachtung“ z.B. die Verantwortung des Hitler-Regimes für den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs angezweifelt oder der systematische Massenmord an Juden „weitestgehend abgestritten“ oder „zu widerlegen versucht wird“.
- Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen sehen die Verfassungsschutzbehörden auch in Kontakten zu (anderen) Extremisten, etwa die Teilnahme an einer von Extremisten organisierten Veranstaltung, das Halten eines Vortrags vor einer Versammlung, zu der Extremisten eingeladen haben, oder die Beteiligung an der Diskussion auf einer solchen Veranstaltung.
- Auch die Einladung von Extremisten zu einem Vortrag wird vom Verfassungsschutz beanstandet, und die Teilnahme von Extremisten an einer Demonstration, insbesondere wenn sie dort Rederecht erhalten, wird als Beleg für die extremistische Zielsetzung der veranstaltenden Organisation gewertet.
- Ebenso wird im Verfassungsschutzbericht die „Zusammenarbeit mit Extremisten“ beanstandet, wenn Angehörige einer Partei an Demonstrationen teilnehmen, an denen sich auch Angehörige extremistischer Organisationen beteiligen.
- Auch sogenannte „Nennkontakte“, so die positive Erwähnung extremistisch eingestufter Organisationen in Reden oder im Internet oder die Vergabe von „Likes“ in sozialen Netzwerken werden als Anhaltspunkte gewertet.
- Die Kooperation mit Organisationen, die vom Verfassungsschutz lediglich verdächtigt werden, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen, und deshalb unter Beobachtung stehen.
Zur Vermeidung einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:
- Die Partei darf keine Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen produzieren, und wenn sich aus dem Verhalten einzelner Mitglieder oder Funktionäre solche Anhaltspunkte ergeben, muss sie dagegen einschreiten.
- Generell empfiehlt es sich, alles zu unterlassen, was die Verfassungsschutzbehörden – zu Recht oder zu Unrecht – als Anhaltspunkte werten, sofern nicht hierdurch die Partei an der Umsetzung der von ihr für richtig gehaltenen und mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbaren Politik gehindert wird.
- Unbedingt notwendig ist es, folgende Äußerungen und Verhaltensweisen zu unterlassen: pauschale Diffamierungen oder Herabwürdigungen von Ausländern/Immigranten/Flüchtlingen/Muslimen.
- Es darf nie der Eindruck erweckt werden, als bezeichne man alle Immigranten als kriminell, sozialschädlich oder ähnliches.
- Die Religionsfreiheit der in Deutschland lebenden Muslime darf nicht in Frage gestellt werden.
- Ziele wie, die deutsche Kultur zu wahren, eine multikulturelle Aufsplitterung der Gesellschaft zu vermeiden oder Deutschland als erkennbar deutsch zu erhalten, dürfen nicht damit angestrebt werden, dass deutschen Staatsangehörigen ethnisch anderer Zugehörigkeit Rechte vorenthalten oder sie gar ausgewiesen werden sollen.
- Die Achtung der Rechtsgleichheit aller Staatsangehörigen ist ebenso zwingend geboten wie die Achtung der Menschenwürde aller in Deutschland lebenden Menschen sowie die Beachtung der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes.
- Keine Beschimpfungen von Politikern gegnerischer Parteien, von Regierungsmitgliedern oder auch von Journalisten, Zurückhaltung bei Verbalattacken auf diese Personen, keine Herabwürdigung des Gegners. Pauschale Negativurteile über die „Altparteien“, über die „politische Klasse“ oder über die Medien („Lügenpresse“) sollten vermieden werden, sofern nicht bestimmte Aussagen tatsächlich für die angesprochene Gesamtheit zutreffen.
- Zu vermeiden sind Pauschalurteile, mit denen bestimmte Gruppen herabgewürdigt werden („Flüchtlinge sind kriminell“, „Altparteien sind korrupt“).
- Die Vermeidung von „extremistischen Reizwörtern“ wie „Umvolkung“, „Überfremdung“, „Volkstod“ oder „Umerziehung“.
- Eine differenzierte Darstellung als Mittel gegen eine Falschbewertung durch den Verfassungsschutz dort, wo der Verfassungsschutz in verfassungswidriger Weise auf den politischen Diskurs einwirkt, indem er verfassungsrechtlich legitime Ziele oder Argumentationen als angeblich verfassungsfeindlich diskreditiert. Beispiele hierfür sind:
- Ablehnung der multikulturellen Gesellschaft bzw. Kritik am Multikulturalismus;
- eine „fundamentale Ablehnung der Einwanderung“;
- die Forderung nach Wahrung der nationalen Identität des deutschen Volkes;
- die Herstellung von Zusammenhängen zwischen der Einwanderung, Kriminalität, Wohnungsnot, Arbeitslosigkeit oder Belastung der Sozialsysteme.
Diese Beispiele werden vom Verfassungsschutz zu Unrecht als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen angesehen. Hier ist es deshalb besonders wichtig, Pauschalierungen zu vermeiden und die eigenen Standpunkte differenziert und gut begründet darzustellen.
- Keine Pflege von Kontakten und keine Zusammenarbeit mit Organisationen, die in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch (als Verdachtsfälle für Extremismus) bezeichnet bzw. vom Verfassungsschutz beobachtet werden; insbesondere sollten gemeinsame Auftritte mit Angehörigen oder sogar Führungspersonen solcher Organisationen bei Demonstrationen oder Versammlungen vermieden werden.
- Es darf auch keine Aufrufe zur Teilnahme an Demonstrationen geben, die von vom Verfassungsschutz beobachteten Organisationen veranstaltet werden. Die AfD und ihre Vorstandsmitglieder sollten sich nur an Demonstrationen beteiligen, die sie selbst organisiert haben und für die sie selbst die Verantwortung tragen.
- Die Partei muss organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass auf ihren Demonstrationen keine verfassungsfeindlichen Parolen gezeigt oder gerufen werden.
- Die Partei sollte eine überzeugende und rechtlich geprüfte Strategie zur Vermeidung des Missbrauchs von AfD-Demonstrationen durch Rechtsextremisten entwickeln und bis dahin auf Demonstrationen ganz verzichten.
- Mitglieder oder ehemalige Mitglieder extremistischer Organisationen dürfen grundsätzlich nicht in die AfD aufgenommen werden. Im Einzelfall ist eine Aufnahme nach längerem Zeitablauf möglich, wenn der Wandel der politischen Ausrichtung glaubhaft festgestellt werden konnte, was dokumentiert werden muss.
- Wenn Mitglieder oder Funktionsträger Äußerungen gemacht oder Verhaltensweisen gezeigt haben, die als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet werden können, muss die Partei dem mit geeigneten Mitteln entgegentreten, damit ihr diese Äußerungen oder Verhaltensweisen nicht zugerechnet werden.
- Hat ein Funktionsträger eine Äußerung gemacht, die im Sinne eines Anhaltspunkts für Verfassungsfeindlichkeit missverstanden werden kann und in der Öffentlichkeit missverstanden worden ist, sollte er klarstellen, was er wirklich gemeint hat.
- Macht jemand versehentlich eine Äußerung, die zutreffend als Anhaltspunkt gewertet werden kann, sollte er die Äußerung zurücknehmen bzw. korrigieren.
- Wenn Mitglieder, Funktionäre oder Parteigremien Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen produzieren und nicht selbst korrigieren, muss die Partei dagegen vorgehen. Der nach der Satzung zuständige Vorstand muss feststellen, dass die betreffende Äußerung oder Haltung nicht der Auffassung der Partei entspricht und gegen die Grundsätze der Partei verstößt. Er muss die betreffende Person oder das betreffende Gremium auffordern, derartige Äußerungen oder Verhaltensweisen zukünftig zu unterlassen und für Verstöße Parteiordnungsverfahren androhen (Abmahnung). In schweren Fällen muss sofort ein Parteiordnungsverfahren eingeleitet werden. In geeigneten Fällen sollte zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Äußerung oder zur Aufhebung eines Gremienbeschlusses aufgefordert werden, ebenfalls mit Sanktionsandrohung. Wichtig ist, dass die Reaktion des zuständigen Vorstands in jedem Fall unverzüglich erfolgt und nicht erst abgewartet wird, bis öffentliche Kritik einsetzt oder gar das Verhalten im Verfassungsschutzbericht beanstandet wird.
- Die Partei sollte einen „Sicherheitsabstand“ generell für alle Organisationen beschließen, die auf der – sich an den Verfassungsschutzberichten orientierenden und ständig aktualisierten – Unvereinbarkeitsliste stehen.
- Es wäre zu überlegen, ob sich auf praktikable Weise auch inhaltliche Grundsätze formulieren ließen, die von allen Mitgliedern geachtet werden müssen, so beispielsweise für einige in der Praxis immer wieder auftretende Fragen klarzustellen, was mit der Politik der AfD nicht vereinbar ist.
- Wichtig ist, dass die Partei im Hinblick auf die Vermeidung von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen ihre Grundsätze – auch durch Parteiordnungsverfahren – konsequent durchsetzt.
- Sämtliche im Zusammenhang mit verfassungsschutzrechtlich problematischen Äußerungen und Handlungsweisen getroffenen Maßnahmen sollten möglichst zentralisiert dokumentiert und – wenn die problematischen Äußerungen oder Verhaltensweisen öffentlich bekannt wurden – in geeigneter Form veröffentlicht werden.
- Die Partei sollte ein innerparteiliches Kontrollsystem einrichten, um Verstöße gegen die auf Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Grundsätze der Partei festzustellen und dann entsprechend reagieren zu können.
- Es muss ein Anliegen der AfD sein, die Aufnahme von Extremisten möglichst zu verhindern. Zu erwägen ist, ob man zusätzlich zur Abfrage von früheren Mitgliedschaften in extremistischen Organisationen weitere Abfrage- oder Rechercheroutinen einführen sollte.
- Es sollte erwogen werden, ob Schulungen für Funktionsträger zur Pflicht gemacht werden.
- Dringend notwendig ist es, zunächst bei allen Mitgliedern in Führungspositionen (Bundes- und Landesvorstandsmitglieder, Abgeordnete) das nötige Problembewusstsein zu schaffen.
- Es erscheint sinnvoll, eine Ansprechstelle einzurichten, bei der sich Funktionsträger und Parteimitglieder Rat holen können.
- Die Partei sollte sich positiv für die freiheitliche demokratische Rechtsordnung engagieren, auch dadurch, dass sie gegen Verstöße gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die in der Praxis (der Regierungen in Bund und Ländern, der anderen Parteien, der EU) immer wieder vorkommen, vorgeht (mit Protest und parlamentarischen Initiativen).
- Es erscheint sinnvoll, Äußerungen und Verhaltensweisen etablierter Politiker, die nach den Kriterien der Verfassungsschutzbehörden als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu werten sind, zu sammeln und zu dokumentieren.
